§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Fremdenverkehrsverein "Nördliches Vogtland" e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Reichenbach im Vogtland. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Der Zweck des Vereines besteht vornehmlich darin, einen Beitrag zur Erhaltung, Pflege und touristischer Erschließung des nördlichen Vogtlandes zu leisten. Darüber hinaus will der Verein zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades des gesamten Vogtlandes beitragen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages, ebenfalls können alle im Territorium liegenden Kommunen bzw. Gemeinden Mitglied werden.
Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er folgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann ferner durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missbrauch der Satzung oder Nichtbezahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen vorliegen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsordnung befreit.
§ 6 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) die Revisionskommission
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzender oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 2. Einberufung der Mitgliederversammlung 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 4. Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes 5. Beschluss über Aufnahme 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fast seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeiten des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
§ 12 Die Revisionskommission
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Vertreter für die Dauer von drei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören dürfen. Die Revisionskommission hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Revisionskommission hat in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Form entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Mitgliederversammlung und gefasste Beschlüsse werden protokollarisch festgehalten.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13.
§ 16 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an:
- die Lebenshilfe e. V.
- die Arbeiterwohlfahrt e. V.
- die Diakoniestation Reichenbach
zu gleichen Teilen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09. Januar 2008 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. |